Widerrufs-Button - Pflicht für Websites mit Buchungsoption
07/2026
Widerrufsbutton ist jetzt Pflicht: Was Dienstleister und Coaches mit Online-Buchung beachten sollten
Seit dem 19. Juni 2026 ist der neue Widerrufsbutton verpflichtend. Die Regelung betrifft nicht nur klassische Online-Shops, sondern vor allem auch Dienstleister, Coaches, Beraterinnen und Berater sowie Anbieter von Kursen, Seminaren oder digitalen Leistungen, wenn ihre Angebote online gebucht oder abgeschlossen werden können.
Die gesetzliche Grundlage ist der neue § 356a BGB. Danach müssen Verbraucherinnen und Verbraucher bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen die Möglichkeit haben, ihren Widerruf ebenfalls online über eine gut lesbare und eindeutig beschriftete Widerrufsfunktion zu erklären. Die Regelung setzt eine europäische Vorgabe um. Ziel ist, dass ein online geschlossener Vertrag genauso einfach widerrufen werden kann, wie er abgeschlossen wurde.
Für wen ist der Widerrufsbutton relevant?
Relevant ist die neue Pflicht insbesondere dann, wenn Sie Ihre Leistungen online anbieten und Verbraucherinnen oder Verbraucher diese direkt über eine Website, ein Buchungsformular, einen Kalender, eine Plattform oder eine App verbindlich buchen können.
Das kann zum Beispiel betreffen:
- Coaches mit Online-Buchung,
- Beraterinnen und Berater mit Buchungsformular,
- Therapeutinnen und Therapeuten mit kostenpflichtigen Online-Angeboten,
- Anbieter von Webinaren, Online-Kursen oder Selbstlernprogrammen,
- Dienstleister mit Terminbuchung und verbindlichem Vertragsschluss,
- Anbieter von Workshops, Seminaren oder Fortbildungen,
- Plattformen, über die Leistungen direkt gebucht und bezahlt werden können.
Wichtig ist: Es kommt nicht darauf an, ob Sie einen klassischen Online-Shop betreiben. Entscheidend ist, ob Verbraucherinnen und Verbraucher über eine Online-Oberfläche einen Vertrag mit Ihnen abschließen können und für diesen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Was muss der Widerrufsbutton leisten?
Die Widerrufsfunktion muss für Verbraucherinnen und Verbraucher gut sichtbar, leicht zugänglich und eindeutig erkennbar sein. Sie darf nicht hinter allgemeinen Bezeichnungen wie „Kontakt“, „Service“ oder „Support“ versteckt werden.
Geeignet sind klare Formulierungen wie zum Beispiel:
- „Vertrag widerrufen“
- „Widerruf erklären“
- „Online-Buchung widerrufen“
Nach dem Anklicken muss die Kundin oder der Kunde den Widerruf elektronisch erklären können. Anschließend ist eine elektronische Eingangsbestätigung zu versenden, zum Beispiel per E-Mail. Diese Bestätigung sollte den Eingang des Widerrufs dokumentieren.
Was bedeutet das konkret für Online-Buchungen?
Besonders wichtig ist die neue Regelung für alle, die Termine, Beratungen, Coachings, Kurse oder digitale Leistungen online buchbar machen.
Beispiele:
- Ein Coaching-Paket kann über die Website gebucht und bezahlt werden
- Ein Beratungstermin wird über ein Online-Tool verbindlich reserviert
- Ein Webinar wird über ein Formular oder eine Plattform verkauft
- Ein Selbstlernkurs wird direkt nach Zahlung freigeschaltet
- Eine Dienstleistung kann über einen Online-Kalender verbindlich bestellt werden
In solchen Fällen sollten Sie prüfen, ob Ihre Kundinnen und Kunden nach Vertragsschluss auch online eine klare Möglichkeit zum Widerruf haben.
Viele Systeme haben bereits nachgerüstet
Viele Anbieter von Websitebaukästen, Shopsystemen, Buchungsplattformen, Kalender-Tools und Online-Kursplattformen haben die neue Funktion inzwischen bereits automatisch integriert oder stellen entsprechende Erweiterungen bereit.
Trotzdem sollten Sie sich nicht blind darauf verlassen. Prüfen Sie bitte selbst oder lassen Sie prüfen,
- ob die Widerrufsfunktion vorhanden ist
- ob sie gut auffindbar ist
- ob die Beschriftung eindeutig ist
- ob der technische Ablauf funktioniert
- ob eine Eingangsbestätigung versendet wird
- ob Ihre Widerrufsbelehrung zur neuen Online-Widerrufsmöglichkeit passt
Eigenständige Website? Bitte technisch nachrüsten lassen
Wenn Sie eine eigenständig programmierte Website nutzen oder nicht sicher sind, ob Ihr Buchungssystem die neue gesetzliche Vorgabe erfüllt, sollten Sie die Funktion zeitnah von einer IT-Fachperson nachrüsten lassen.
Dabei sollte nicht nur ein einfacher Button eingefügt werden. Entscheidend ist, dass der gesamte Ablauf funktioniert: von der gut sichtbaren Widerrufsfunktion über die elektronische Erklärung bis zur automatischen oder zumindest verlässlichen Eingangsbestätigung.
Unser Praxishinweis
Der Widerrufsbutton ändert nicht das Widerrufsrecht selbst. Er ergänzt aber die Art und Weise, wie Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht ausüben können.
Für Dienstleister, Coaches und Anbieter von Online-Leistungen bedeutet das: Wer online Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließt, sollte jetzt prüfen, ob die eigene Website, Buchungsplattform oder Kursstrecke die neuen Anforderungen erfüllt.
Gerade bei Online-Buchungen, Coaching-Paketen, digitalen Kursangeboten, Webinaren oder kostenpflichtigen Online-Leistungen lohnt sich ein genauer Blick auf die konkrete technische und vertragliche Ausgestaltung.
DBFG-Mitglieder unterstützen wir bei Fragen zur praktischen Einordnung wie gewohnt persönlich.